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Nachhaltigkeit durch Zertifikate und Standards

oekotex – fairtrade – gots

DIE GESAMTE WERTSCHÖPFUNGSKETTE VON DEN ROHSTOFFEN ÜBER DIE TEXTILVEREDELUNG BIS HIN ZUR LIEFERKETTE

wichtige Zertifizierungen

Logo OEKO-TEX Standard 100

OEKO-TEX

Als Standard 100 by OEKO-TEX wird ein weltweit einheitliches, unabhängiges Prüf- und Zertifizierungssystem für textile Roh-, Zwischen- und Endprodukte aller Verarbeitungsstufen sowie verwendeter Zubehörmaterialien bezeichnet.

Logo Fairtrade-Siegel

FAIRTRADE

Das Fairtrade-Siegel kennzeichnet Waren, die aus fairem Handel stammen und bei deren Herstellung bestimmte soziale, ökologische und öko-nomische Kriterien eingehalten wurden. Das Fairtrade-Siegel für Baumwolle steht für Rohbaumwolle, die fair angebaut und gehandelt wurde.

Logo GOTS

GOTS

Weltweit einheitlicher, kontrollierbarer, sozialer und ökologischer Standard. Dieser umfasst die gesamte Produktionskette unserer Textilien und macht diese nachvollziehbar. Die GOTS-Zertifizierung beinhaltet demnach Textilien, die zu mindestens 70% aus biologisch erzeugten Naturfasern bestehen.

ÜBERZEUGEN SIE SICH SELBST

Verantwortung als Arbeitgeber und Unternehmen ist bei uns von World of Textiles bereits in den Leitlinien verankert. Wir tragen die Verantwortung für unsere Mitarbeiter und die Mitarbeiter unserer Lieferanten, aber auch für die Umwelt und nachfolgende Generationen. Nachhaltigkeit und nachhaltiges Handeln sind bei uns eine Selbstverständlichkeit, denn Nachhaltigkeit geht alle an!

Ethical trading initiative (ETI) 

Unsere Produktionsbedingungen sind partnerschaftlich organisiert, garantiert kinder- und zwangsarbeitsfrei und werden nach SMETA unabhängig und sorgfältig geprüft. Die Beschäftigungsnormen für Lieferanten stimmen mit dem Basiskodex der Ethical Trading Initiative (ETI) überein.

Die Einhaltung aller europäischen Normen sowie sozialer Kundenvorgaben sind für uns von höchster Wichtigkeit. Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Labors ist hervorragend, wir legen großen Wert auf eine gültige Zertifizierung.

1. Frei gewählte Beschäftigung

1.1 Es gibt keine Zwangsarbeit oder unfreiwillige Gefängnisarbeit
1.2 Die Arbeitnehmer müssen keine „Einlagen“ oder ihre Personalausweise bei ihrem Arbeitgeber hinterlegen und können ihren Arbeitgeber nach angemessener Frist verlassen.

2. DIE VEREINIGUNGSFREIHEIT UND DAS RECHT AUF KOLLEKTIVVERHANDLUNGEN WERDEN RESPEKTIERT

2.1 Arbeitnehmer haben unterschiedslos das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl beizutreten oder diese zu gründen und Tarifverhandlungen zu führen.
2.2 Der Arbeitgeber hat eine offene Haltung gegenüber den Aktivitäten der Gewerkschaften und deren organisatorischen Aktivitäten.
2.3 Arbeitnehmervertreter werden nicht diskriminiert und haben Zugang zu ihren repräsentativen Funktionen am Arbeitsplatz.
2.4 Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen gesetzlich eingeschränkt ist, ermöglicht der Arbeitgeber die Entwicklung paralleler Mittel für unabhängige und freie Vereinigung und Tarifverhandlungen und behindert sie nicht.

3. DIE ARBEITSBEDINGUNGEN SIND SICHER UND HYGIENISCH

3.1 Es muss ein sicheres und hygienisches Arbeitsumfeld geschaffen werden, wobei die vorhandenen Kenntnisse der Branche und etwaige besondere Gefahren zu berücksichtigen sind. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, die sich aus der Arbeit ergeben, in Verbindung mit der Arbeit stehen oder im Laufe der Arbeit auftreten, indem die Ursachen der Gefahren, die mit der Arbeitsumgebung verbunden sind, soweit dies vernünftig umsetzbar ist, minimiert werden.
3.2 Die Arbeitnehmer erhalten regelmäßig eine dokumentierte Schulung zu Gesundheit und Sicherheit, die für neue oder neu zugewiesene Arbeitnehmer wiederholt werden muss.
3.3 Zugang zu sauberen Toiletten und zu Trinkwasser, sowie ggf. zu Sanitäranlagen für die Lagerung von Lebensmitteln ist zu gewähren.
3.4 Wo vorhanden, müssen die Unterkünfte sauber und sicher sein und den Grundbedürfnissen der Arbeitnehmer entsprechen.
3.5 Das Unternehmen, das den Kodex einhält, überträgt die Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit einem Vertreter des Managements.

4. ES DARF KEINE KINDERARBEIT GEBEN

4.1 Es gibt keine Neueinstellung von Kinderarbeit.
4.2 Die Unternehmen entwickeln Strategien und Programmen und beteiligen sich an solchen, die den Übergang eines Kindes vorsehen, bei dem Kinderarbeit festgestellt wurde, um ihm oder ihm die Möglichkeit zu geben, eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu besuchen, bis es kein Kind mehr ist. „Kind“ und „Kinderarbeit“ wird in den Anhängen definiert.
4.3 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen weder nachts noch unter gefährlichen Bedingungen beschäftigt werden.
4.4 Diese Richtlinien und Verfahren müssen den Bestimmungen der relevanten ILO-Normen entsprechen.

5. LÖHNE ÜBER EXISTENZMINIMUM WERDEN BEZAHLT

5.1 Löhne und Gehälter, die für eine normale Arbeitswoche gezahlt werden, entsprechen mindestens den nationalen gesetzlichen Normen oder den Tarifen der Industrie, je nachdem, welcher Wert höher ist. In jedem Fall sollten die Löhne immer ausreichen, um die Grundbedürfnisse zu decken und einen gewissen Handlungsspielraum zu ermöglichen.
5.2 Allen Arbeitnehmern werden schriftlich und nachvollziehbar über ihre Beschäftigungsbedingungen in Bezug auf Löhne vor ihrem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis informiert und ihnen werden Informationen über die Angaben zu ihren Löhnen während des betreffenden Lohnzeitraums bei jeder Zahlung zur Verfügung gestellt.
5.3 Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind weder zulässig noch dürfen Abzüge von Löhnen, die nicht im nationalen Recht vorgesehen sind, ohne die ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Arbeitnehmers gestattet werden. Alle Disziplinarmaßnahmen sollten aufgezeichnet werden.

6. KEINE ÜBERMÄSSIGEN ARBEITSSTUNDEN

6.1 Die Arbeitszeit muss den nationalen Gesetzen, Tarifverträgen und den Bestimmungen der Absätze 6.2 bis 6.6 entsprechen, je nachdem, welches dem Arbeitnehmer einen besseren Schutz bietet. 6.2 bis 6.6 basieren auf internationalen Arbeitsnormen.
6.2 Die Arbeitszeit ohne Überstunden wird vertraglich festgelegt und darf 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. *
6.3 Alle Überstunden sind freiwillig. Überstunden sind verantwortungsbewusst einzusetzen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Umfang, Häufigkeit und Arbeitsstunden der einzelnen Arbeitnehmer und der gesamten Belegschaft. Sie dürfen nicht dazu verwendet werden, die reguläre Beschäftigung zu ersetzen. Überstunden werden immer zu einem Prämiensatz vergütet, der mindestens 125% des regulären Entgelts beträgt.
6.4 Die Gesamtarbeitszeit in einem Zeitraum von 7 Tagen darf 60 Stunden nicht überschreiten, es sei denn, sie ist in Abschnitt 6.5 unten geregelt.
6.5 Die Arbeitszeit darf 60 Stunden an 7 Tagen nur in Ausnahmefällen überschreiten, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

dies ist nach nationalem Recht zulässig;
dies ist in einem Tarifvertrag zulässig, der mit einer Arbeitnehmerorganisation, die einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte vertritt, frei ausgehandelt wurde;
geeignete Sicherheitsvorkehrungen werden getroffen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen; und
der Arbeitgeber kann nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände wie unerwartete Produktionsspitzen, Unfälle oder Notfälle vorliegen.
6.6 Den Arbeitnehmern wird in jedem Zeitraum von sieben Tagen mindestens ein freier Tag zur Verfügung gestellt oder, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, in jedem Zeitraum von 14 Tagen zwei freie Tage. *

* Internationale Standards empfehlen, die normale Arbeitszeit schrittweise auf 40 Stunden pro Woche zu senken, ohne die Löhne der Arbeiter zu senken, da die Arbeitszeit reduziert wird

7. ES WIRD KEINE DISKRIMINIERUNG PRAKTIZIERT

7.1 Es gibt keine Diskriminierung bei Einstellung, Entschädigung, Zugang zu Ausbildung, Beförderung, Kündigung oder Pensionierung aufgrund von Rasse, Kaste, nationaler Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, Familienstand, sexueller Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder politischer Zugehörigkeit.

8. REGELMÄSSIGE BESCHÄFTIGUNG IST VORGESEHEN

8.1 In jedem möglichen Umfang muss die geleistete Arbeit auf der Grundlage eines anerkannten Arbeitsverhältnisses erfolgen, das durch nationale Gesetze und Gepflogenheiten festgelegt ist.
8.2 Verpflichtungen aus dem regulären Arbeitsverhältnis, die sich aus arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen und Bestimmungen ergeben, dürfen nicht durch Arbeit, die nur Unteraufträge oder Heimarbeitsverträge umfasst, oder durch eine Lehrlingsausbildung, bei der es keine Absicht gibt, Fähigkeiten zu vermitteln oder regelmäßige Beschäftigung zu bieten, und solche Verpflichtungen können auch nicht durch die übermäßige Anwendung befristeter Arbeitsverträge vermieden werden.

9. KEINE HARTE ODER UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG

9.1 Körperlicher Missbrauch oder Disziplin, die Androhung von körperlichem Missbrauch, sexueller oder anderer Belästigung und verbalem Missbrauch oder anderen Formen der Einschüchterung sind verboten.

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